AGB

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Horst Schäfer GmbH AGB Stand 29.06.2026

1) Geltung dieser AGB; keine Geltung widersprechender Auftraggeber-AGB

a) Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle unsere Tätigkeitsbereiche, insbesondere Wartung, Notrufsystem-Dienstleistungen, Modernisierung, Reparatur und Beratung („Leistungen“) bzgl. Personenaufzügen, Autoaufzügen, Lastenaufzügen, Müllaufzügen, Speiseaufzügen, Rolltoranlagen und anderen Aufzugssystemen von allen Herstellern. Mit Beauftragung unserer Firma erkennt der Auftraggeber die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

b) AGB des Auftraggebers (z. B. Einkaufsbedingungen, Nachunternehmerbedingungen oder sonstige allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers) widersprechen wir hiermit ausdrücklich, soweit diese von den hiesigen AGB inhaltlich abweichen. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nur insoweit Vertragsinhalt, wie diese ausdrücklich schriftlich durch uns anerkannt werden.

c) Soweit zwischen Auftraggeber und uns von diesen AGB abweichende schriftliche Individualabreden geschlossen werden, gehen diese Individualabreden diesen AGB-Regelungen vor; im Übrigen gelten diese AGB.

d) Soweit in diesen AGB auf „schriftlich“ Bezug genommen wird, reicht der Versand per E-Mail.
 
2) Vertrag, Vertragsänderungen

a) Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber unverbindlich und freibleibend.

b) Nachdem wir zur Angebotserstellung das Aufmaß genommen haben, ist uns jede vom Auftraggeber gewünschte Plan- und Ausführungsänderung betreffend den Leistungsumfang („Änderung“) sofort schriftlich mitzuteilen. Nach Aufmaßnahme bedarf jede Änderung unserer schriftlichen Zustimmung.

c) Aufträge, Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge/Änderungen gelten als angenommen und verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt oder durchgeführt werden.
 
3) Leistungsumfang, Anlagengenehmigung, Auflagen, Anlagensicherheit

a) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung i.V.m. dem Angebot maßgeblich.

b) Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber diejenigen technischen Unterlagen zu liefern, die er für eine ggf. erforderliche behördliche Genehmigung braucht. Sofern wir den vereinbarten Leistungsumfang erbringen, liegt es im Risikobereich des Auftraggebers, ob eine Genehmigung erteilt wird.

c) Auflagen und Genehmigungserfordernisse von Genehmigungsbehörden werden bei dem Angebot und der Auftragsbestätigung nur berücksichtigt, wenn uns diese von dem Auftraggeber vor Angebotserstellung bekannt gegeben werden. Die Berücksichtigung späterer Hinweise auf Auflagen und Genehmigungserfordernisse muss von uns schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber übernimmt zusätzlich anfallende Kosten und Aufwand für die Berücksichtigung der Auflagen und Genehmigungserfordernisse.

d) Für Aufzuganlagen, an denen wir Leistungen erbringen, gewährleistet der Auftraggeber Betriebssicherheit, soweit nicht die vereinbarte Leistung die Wiederherstellung der Betriebssicherheit ist. Werden wir wegen fehlender Betriebssicherheit der Aufzugsanlage(n) von einem Dritten in Anspruch genommen und ist die Herstellung der Betriebssicherheit nicht Gegenstand unserer Leistung, stellt uns der Auftraggeber von allen Kosten und Schäden frei. Eine Freistellung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt nur, soweit kein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

4) Vergütung, Zahlungsverzug

a) Die Vergütung für Leistungen richtet sich nach der Auftragsbestätigung i.V.m. dem Angebot. Preiserhöhungen sind im Wartungsvertrag und Vertrag über Notruftelefonsysteme geregelt.

b) Unsere Preise im Angebot sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

c) Die Rechnungsbeträge müssen innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit auf unserem in der Rechnung ausgewiesenen Konto eingegangen sein. Sofern eine SEPA-Einzugsermächtigung erteilt wurde, sind wir zur Einziehung mit Fälligkeit berechtigt.

d) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er uns bei kommerziellen Auftraggebern Verzugszinsen in Höhe von 9,0% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und bei Verbrauchern in Höhe von 5,0% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

e) Sind zwischen dem Auftraggeber und uns Voraus- oder Teilzahlungen schriftlich vereinbart und werden diese vom Auftraggeber nicht eingehalten, so sind wir neben Verzugszinsen gemäß Ziffer 4 d) berechtigt, solange jede weitere Lieferung und Leistung einzustellen und nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung zu leisten, bis sämtliche Rückstände beglichen sind. Diese Rechte stehen uns auch im Hinblick auf weitere Vertragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber zu.
 
5) Leistungsfristen, Leistungsverzug, Höhere Gewalt

a) Sofern keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, erfolgt die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist. Die gesetzlichen Rechte bei Verzug bleiben unberührt. Verbindliche Leistungsfristen, insbesondere solche zur Fertigstellung der Leistung, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Sofern keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, erfolgt die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist. Die gesetzlichen Rechte bei Verzug bleiben unberührt.

b) Liegt eine ausdrücklich vereinbarte Fertigstellungsfrist vor, gilt diese als eingehalten, wenn wir die Fertigstellung der Leistung dem Auftraggeber schriftlich anzeigen und die Leistung (soweit einschlägig) abnahmereif ist. Auftraggeberseitig verursachte Verzögerungen (u. a. Unterlassen von Mitwirkungshandlungen durch den Auftraggeber, wie z. B. kein ungehinderter Zugang zum Leistungsort oder fehlende Genehmigung) verschieben die Fertigstellungsfrist / das Fertigstellungsdatum um den Zeitraum des Vorliegens der Verzögerung nach hinten.

c) Kann eine ausdrücklich vereinbarte Fertigstellungsfrist aufgrund von Höherer Gewalt nicht eingehalten werden, verschiebt sich die Fertigstellungsfrist / das Fertigstellungsdatum um den Zeitraum des Vorliegens der Höheren Gewalt nach hinten. Entsprechendes gilt bei nicht oder eingeschränkt verfügbarer Dienstleistung (insb. Wartung, Reparaturen) aufgrund von Höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn Höhere Gewalt bei einem unserer Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintritt und dadurch die Erbringung unserer Leistung erheblich erschwert, verzögert oder unmöglich gemacht wird. Wobei „Höhere Gewalt“ eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund eines Ereignisses ist, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegt, einschließlich, aber nicht abschließend, aufgrund von Streiks, Pandemien und Epidemien, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Unfällen, Naturkatastrophen (wie z. B. Überschwemmung, Hagel, Sturm oder Feuer), geldpolitischen, handelspolitischen und sonstigen hoheitlichen Ereignissen, erheblichen Betriebsstörungen (wie z. B. Feuer, Maschinenbruch, Mangel an Rohstoffen oder Energie oder Internetverbindung, Lieferprobleme, Aussperrungen, Arbeitskämpfe), Behinderung/Verzögerung von Wegen sowie Ausbleiben notwendiger behördlicher Genehmigungen.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in relevanten Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.

Sofern die Verzögerung durch Höhere Gewalt länger als 2 Monate andauert, können der Auftraggeber und wir den Vertrag ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft) fristlos kündigen. Bereits erbrachte (Teil-)Leistungen (Dienstleistungen und Zahlungen) werden nicht rückabgewickelt; zukünftige Leistungsverpflichtungen des Auftraggebers und von uns entfallen nach Kündigungserklärung, soweit sich diese nicht auf vor Kündigungserklärung fällige Vergütungen beziehen.
 
6) Abnahme, Mängel, Gewährleistung, Verjährung

a) Werk- und Werklieferungsverträge
Bei Werk- und Werklieferungsverträgen, insbesondere beim Einbau von Notrufgeräten, Modernisierungen, Reparaturen und Kabinenauskleidungen, gelten für Abnahme, Gefahrübergang, Mängelbegriff und Mängelrechte die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

i) Liegt ein Mangel vor, sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Wahl der Art der Nacherfüllung steht uns zu, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar ist. Eine Nacherfüllung gilt frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
ii)Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder wird sie von uns berechtigt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder – sofern ein erheblicher Mangel vorliegt – vom Vertrag zurücktreten.

iii) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln bestehen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließlich nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.

iv) Ein Mangel liegt nicht vor (i) bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, (ii) bei unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, (iii) bei natürlichem Verschleiß, (iv) bei Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter oder unterlassener Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte, (v) bei nachträglichen Änderungen oder Eingriffen durch den Auftraggeber oder Dritte und bei sonstigen Umständen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs.

v) Ansprüche wegen Mängeln verjähren gegenüber kommerziellen Auftraggebern in einem (1) Jahr ab Abnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Verjährungsfristen gelten, insbesondere bei bauwerksbezogenen Werkleistungen sowie Planungs- und Überwachungsleistungen im Sinne von § 634a BGB. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt die Verjährungsverkürzung nicht, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht.

b) Dienstverträge

Bei Dienstverträgen, insbesondere Notrufdiensten, Beratungsleistungen sowie Begleitung von Prüfungen oder Abnahmen, richten sich Ansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bestehen jedoch ausschließlich nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

c) Schäden im Rahmen der Leistungserbringung (inklusive Einbau und Ausbau von Notrufgeräten)

Im Rahmen der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 7 beseitigen wir auf unsere Kosten Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft bei der Erfüllung unserer Leistungspflichten an Aufzugsanlagen oder deren Umfeld verursachen.
Von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind Schäden, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt technisch nicht vermeidbar sind und dem Auftraggeber vor Durchführung der Leistung angekündigt wurden. Solche Schäden sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beseitigen.
 
7) Haftungsbeschränkung

a) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gegenüber kommerziellen Auftraggebern ist die Haftung in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf die Nettovergütung, die der Auftraggeber für den betroffenen Vertrag in den zwölf (12) Monaten vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses tatsächlich an uns gezahlt hat. Bestand der betroffene Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch keine zwölf (12) Monate, ist die bis dahin tatsächlich gezahlte Nettovergütung maßgeblich; mindestens jedoch die für die ersten zwölf (12) Monate vereinbarte Nettovergütung. Bei einmaligen Leistungen ist die Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags maßgeblich. In den Fällen dieser Ziffer 7 b) ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle, Betriebsunterbrechungen und sonstige mittelbare Schäden ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht vertragstypisch vorhersehbar waren.

c) Wir haften unbeschränkt (i) bei Tod, Verletzung oder Beeinträchtigung der Gesundheit, sofern ein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt, und (ii) im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend eine unbeschränkte Haftung vorgesehen ist.

e) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
 
8) Notrufgeräte

a) Die von uns zur Verfügung gestellten Notrufmietgeräte sind mit einer SIM-Karte ausgestattet. Die Geräte samt SIM-Karte und Verbindung zur Notrufzentrale werden Ihnen für die Laufzeit des Vertrags „für Miete und Aufschaltung eines Aufzugnotrufsystems“ zur Verfügung gestellt. Der Hersteller der Notrufmietgeräte/wir bleiben – auch nach Verbauung – Eigentümer der Notrufmietgeräte samt SIM-Karte. § 946 BGB ist nicht einschlägig, da die Notrufgeräte nicht fest mit dem Aufzug bzw. Bauwerk verbunden werden, sondern jederzeit entfernt werden können.

b) Mit Beendigung des Vertrags für Miete und Aufschaltung eines Aufzugnotrufsystems durch einen Drittanbieter, sind wir berechtigt, die Notrufmietgeräte inkl. SIM-Karte jederzeit auszubauen und die SIM Karte zu deaktivieren. Wir werden den Auftraggeber mindestens 48 h vor Ausbau von dem Ausbau in Kenntnis setzen. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers Ersatzgeräte über Drittanbieter von Notrufsystemen zu beziehen und die Betriebssicherheit nach BetrSichV sicherzustellen

c) Von der Haftung ausgenommen sind Schäden, die unvermeidbar, fachgerecht verursacht und vorab angekündigt wurden; solche Schäden sind auf Kosten und Betreiben des Auftraggebers nach Vertragsbeendigung zu beseitigen.
 
9) Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten (und verarbeiteten) Waren (insb. Komponenten wie z. B. Aufzugsteuerung, -antrieb und -türen) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem zugrunde liegenden Auftrag vor. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder, soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber stellt uns von zweckmäßigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO frei.

b) Bei Teilzahlungen und nicht fristgerechter Zahlung der ersten und zweiten Rate, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte (und verbaute) Ware herauszuverlangen, sofern der Auftraggeber trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung die Zahlung der fälligen Vergütung nicht innerhalb der Frist vornimmt.
 
10) Vertraulichkeit unserer Dokumente

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ihm von uns überlassene Unterlagen, Angebote, Konstruktionszeichnungen, Muster, sonstige Dokumente und Datenträger Dritten oder Mitarbeitern, die keinen Zugriff zur Vertragserfüllung benötigen, zugänglich zu machen.
 
11) Datenschutz

Personenbezogene Daten werden von uns und unseren Erfüllungsgehilfen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet.
 
12) Gerichtsstand, Anwendbares Recht

a) Der Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Wir sind auch berechtigt, einen solchen Auftraggeber an seinem Hauptsitz zu verklagen. Im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 
13) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt die gesetzliche Regelung.
Horst Schäfer GmbH Düsseldorf
Stand 2026/06
Handelsreg.-Nr. 2681 Düsseldorf
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