AGB

§ 1 Anwendungsbereich
1. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, die von uns erbracht werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber sowie zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.
2. Für die Bauausführung gelten die Mindestmaße des unserem Angebot beigefügten Typenblattes.
3. Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden
bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn der Auftrag durch uns schriftlich bestätigt wird oder Lieferung mit Montage und Rechnungsstellung erfolgt.

§ 3 Preise und Zahlung
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
2. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde der Abzug von Skonto schriftlich vereinbart.
3. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er uns Verzugszinsen in Höhe von 3,0% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6,0% Verzugszinsen p.a.
4. Sind zwischen dem Auftraggeber und uns Voraus- oder Teilzahlungen schriftlich vereinbart und werden diese vom Auftraggeber nicht eingehalten, so sind wir berechtigt solange jede weitere Lieferung und Leistung einzustellen und nur noch
gegen Vorkasse oder Barzahlung zu leisten, bis sämtliche Rückstände beglichen sind. Diese Rechte stehen uns auch zu im Hinblick auf weitere Vertragsverhältnisse
mit demselben Auftraggeber.
5. Der Auftraggeber kann mit Forderungen von uns nur dann aufrechnen, wenn seine
Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 4 Aufmaß, Änderungen, Auskünfte und Schutzrechte
1. Nachdem wir das Aufmaß genommen haben, ist jede Plan- und Ausführungsänderung betreffend unseren Leistungsumfang sofort an uns schriftlich mitzuteilen. Nach Aufmaßnahme und Abruf unserer Leistung bedarf jede Plan- und Ausführungsänderung
betreffend unseren Leistungsumfang unserer schriftlichen
Zustimmung.
2. Auskünfte durch uns über die Ausführung der Leistungen, Lieferungen oder sonstiger Natur erfolgen vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen unverbindlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ihm von uns überlassene
Unterlagen, Angebote, Konstruktionszeichnungen, Muster, sonstige Dokumente und Datenträger Dritten zugänglich zu machen.

§ 5 Lieferung und Montage
1. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung und Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
2. Im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor zur Bewirkung der geschuldeten Leistung eine angemessene Nachfrist mit Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach Fristablauf ablehne und sofern die uns gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Verzugsschäden werden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verursachung durch uns oder durch unsere Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ersetzt.
3. Bei Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werk bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dem Auftraggeber werden die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.
4. Die Abnahme unserer Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung durch uns ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Die Anzeige der Fertigstellung kann auch durch unsere Übersendung der Schlussrechnung erfolgen.
Vorstehendes gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -leistungen.
§ 6 Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Lieferung mit Montage nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Anlagen und Gegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Zahlung unser Eigentum. Gegenüber Kaufleuten gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt, d.h. die gelieferten Anlagen und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen unser Eigentum.
2. Der Auftraggeber ist jedoch im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung berechtigt. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe der uns geschuldeten Beträge an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Anlagen und Gegenstände vor Weiterveräußerung noch einer Verarbeitung unterzogen werden oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden werden oder
nicht. Bei Weiterveräußerung nach Vereinbarung mit Gegenständen, die nicht uns gehören oder bei Verbindung mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen gilt die Forderung des Auftraggebers gegenüber seinem Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Preises als abgetreten.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Zu anderen Verfügungen, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände (z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Bei Eingriffen von Gläubigern des Auftraggebers bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat uns der Auftraggeber sofort schriftlich zu benachrichtigen und auch den Gläubiger von
dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zu unterrichten. Sollten wir Klage gemäß §771 ZPO bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter erheben und ist der Dritte insoweit nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage im Falle des Obsiegens zu erstatten, so haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
4. Wir verpflichten uns auf Anforderung, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 20% übersteigt.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferten Anlagen und Gegenstände für die Dauer des Eigentumvorbehaltens auf eigene Kosten gegen alle möglichen Risiken (z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, usw.) zum vertraglich vereinbarten Preis zu versichern. Er tritt Ansprüche in Höhe des Wertes der Gegenstände bzw. in Höhe unserer noch offenen Forderungen
gegenüber der Versicherung an uns ab.

§ 8 Gewährleistung
Bei berechtigten Mengelrügen an unseren Leistungen sind wir zu Nachbesserungen berechtigt. Schlagen die Nachbesserungen fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ein Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und Kostenersatz des Auftraggebers
ist ausgeschlossen.

§ 9 Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche auch aus Gewährleistung, Unmöglichkeit, Verletzung der Pflicht zur Nachbesserung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlung usw. sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen halten wir allerdings nur, sofern dadurch eine wesentliche Pflicht verletzt wird. Wir haften auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber vertrauen kann („Kardinalpflichten“).

Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers, wenn und soweit unserer gelieferten Anlagen und sonstigen Gegenständen eine Eigenschaft fehlt, die wir
vertraglich zugesichert haben.

§ 10 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Wir sind auch berechtigt, einen solche
Auftraggeber an seinem Hauptsitz zu verklagen.

§ 11 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
Aufzug-Dienst Schäfer GmbH Düsseldorf
Stand 2022/02
Handelsreg.-Nr. 2681 Düsseldorf
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